Der Münchner Strafrechtler Ulrich Schroth lässt uns unnötigerweise auf Spiegel Online wissen:
“(…) dass die Details der Informationsbeschaffung eine wesentliche Rolle bei der Bewertung spielen. “Diebstahl ist nicht, wenn man Daten herunterlädt”, sagte er SPIEGEL ONLINE. Stehlen kann man laut der geltenden Rechtsdefinition nur eine körperliche Sache.”
Das finde ich einigermassen erschreckend.
Hätte dieser Mensch mal einen kurzen Blick ins Liechtensteiner Strafgesetzbuch geworfen, wäre ihm möglicherweise § 131a ins Auge gesprungen:
Datendiebstahl: Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, computerunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, sich verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden
Wir lernen also: Man kann Daten stehlen. Zumindest in Liechtenstein. Und dort wurden sie ja auch gestohlen.
Bei uns heisst es “Ausspähen von Daten“, aber das weiss der Herr Schroth ja bestimmt schon. Hoffe ich.